Die Obere Jagdbehörde von RLP hat die Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen ab sofort zugelassen.

Es gelten folgende Nebenbestimmungen:

  1. Die Ausnahme vom jagdrechtlichen Verbot
    der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen
    und Nachtsichtaufsätzen nach
    § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG zur Erlegung
    von Schwarzwild erfolgt bis auf Widerruf.
  2. Bei der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen
    und Nachtsichtaufsätzen bleiben
    die waffenrechtlichen Vorschriften unberührt.
  3. Die Geräte dürfen – anders als bei Sportoptiken
    – in Verbindung mit Schusswaffen
    über keine integrierten Vorrichtungen
    zum Beleuchten oder Anstrahlen des
    Ziels wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen
    etc. verfügen. An dieser Stelle wird
    ausdrücklich auf das Merkblatt des Bundeskriminalamtes
    zu Nachtsichtvor- und
    Nachtsichtaufsätzen in der jeweils gültigen
    Fassung verwiesen.
  4. Beim Wegfall der persönlichen Voraussetzungen
    (gültiger Jagdschein im Sinne
    von § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes)
    sind die vorhandenen Montagevorrichtungen
    für Schusswaffen zu entfernen.

Die Allgemeinverfügung können Sie hier lesen.

Jäger, die sich ein entsprechendes Gerät anschaffen wollen, sollten unbedingt das BKA-Merkblatt beachten.