Die Obere Jagdbehörde von RLP hat die Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen ab sofort zugelassen.
Es gelten folgende Nebenbestimmungen:
- Die Ausnahme vom jagdrechtlichen Verbot
der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen
und Nachtsichtaufsätzen nach
§ 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG zur Erlegung
von Schwarzwild erfolgt bis auf Widerruf. - Bei der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen
und Nachtsichtaufsätzen bleiben
die waffenrechtlichen Vorschriften unberührt. - Die Geräte dürfen – anders als bei Sportoptiken
– in Verbindung mit Schusswaffen
über keine integrierten Vorrichtungen
zum Beleuchten oder Anstrahlen des
Ziels wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen
etc. verfügen. An dieser Stelle wird
ausdrücklich auf das Merkblatt des Bundeskriminalamtes
zu Nachtsichtvor- und
Nachtsichtaufsätzen in der jeweils gültigen
Fassung verwiesen. - Beim Wegfall der persönlichen Voraussetzungen
(gültiger Jagdschein im Sinne
von § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes)
sind die vorhandenen Montagevorrichtungen
für Schusswaffen zu entfernen.
Die Allgemeinverfügung können Sie hier lesen.
Jäger, die sich ein entsprechendes Gerät anschaffen wollen, sollten unbedingt das BKA-Merkblatt beachten.