Die Obere Jagdbehörde hat eine Allgemeinverfügung erlassen, welche die Ausnahme vom Verbot des § 23 Abs. 1 Nr. 4 b Landesjagdgesetz bei der Erlegung von gestreiften Frischlingen mit .22 Hornet betrifft. Lesen Sie hier den Artikel im Staatsanzeiger.

Breites Verbändebündnis legt zur Umweltministerkonferenz Aktionsplan Wolf vor

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