Die Obere Jagdbehörde hat eine Allgemeinverfügung erlassen, welche die Ausnahme vom Verbot des § 23 Abs. 1 Nr. 4 b Landesjagdgesetz bei der Erlegung von gestreiften Frischlingen mit .22 Hornet betrifft. Lesen Sie hier den Artikel im Staatsanzeiger.