Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet (§ 3a Satz 2 Tollwut-VO), alle verendet aufgefundenen (gerade auch die verunfallten) sowie kranke, abgekommene, ver-haltensgestörte oder anderweitig auffällige erlegte wildlebende Füchse, Marderhunde und Waschbären nach näherer Anweisung der für den Fundort örtlich zuständigen Kreisverwaltung dieser selbst oder dem Landesuntersuchungsamt (LUA), Institut für Tierseuchendiagnostik, Blücherstr. 34, 56073 Koblenz zuzuleiten.
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